Sofortabzug: Mieterabfindungen vor Renovierungen als Werbungskosten

09.04.2023 dauer

Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sofort abziehbare Werbungskosten.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 29/21)

Der Fall: Ein Immobilieneigentümer wollte sein gerade erworbenes Objekt (vier Wohneinheiten, unter Denkmalschutz stehend) grundlegend renovieren. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Arbeiten zügig durchführen zu können, zahlte er Abfindungen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räumung wäre die Renovierung technisch möglich, aber äußerst umständlich gewesen. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten.

Das Urteil: Der BFH als höchste Instanz korrigierte die Entscheidung des Finanzamtes sowie der Vorinstanzen. Er ließ die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Alternative einer Renovierung ohne Räumung sei hier nicht ausschlaggebend.
Text-Quelle: ots (Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen)
Bild-Quelle: ots (Tomicek / LBS) -0826-


501
07.04.20 dauer Previous post Blutdruck: Mit diesen Tipps stimmt das Messergebnis
26.10.23 bis 28.02.26 Next post Münster: Einbruch in Doppelhaushälfte
446

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung