Wohnrecht ablösen: BFH ging von vorweggenommenen Werbungskosten aus

05.07.2023

Zahlt ein Immobilienerbe einen Geldbetrag an den Inhaber eines Wohnrechts, um dieses abzulösen und das Objekt wirtschaftlich nutzen zu können, so gilt das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als vorab entstandene Werbungskosten.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/21)

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer wollte die Löschung eines bestehenden Wohnrechts erreichen, um das Gebäude räumen und es anschließend vermieten zu können. Zu diesem Zweck zahlte er insgesamt 40.000 Euro an den Berechtigten. Den Betrag machte er als sofort absetzbare Werbungskosten geltend. Der Fiskus wollte dies allerdings nur als längerfristig geltende Anschaffungskosten anerkennen.

Das Urteil: Der BFH sah einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der später verwirklichten Einkunftsart. Deswegen akzeptierte er die geltend gemachten Werbungskosten und widersprach einer vorausgegangenen Entscheidung des Finanzgerichts.

Text-Quelle: ots (Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen)
Bild-Quelle: ots (Tomick / LBS) -07/25-


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