Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6.384 Euro pro Kind und Jahr und wird grundsätzlich auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro pro Kind und Jahr. Dadurch ergeben sich für Eltern insgesamt 9.312 Euro steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2024, sofern dieser Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Nach einer Trennung oder Scheidung gilt: Auch weiterhin werden bei beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag zur Hälfte steuerlich berücksichtigt – ungeachtet davon, bei wem das Kind lebt. Ausnahme: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, dann werden dem betreuenden Elternteil der komplette Kinder- und BEA-Freibetrag angerechnet.
7. Was ist bei der Kapitalertragsteuer zu beachten?
Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Sparerpauschbetrag nutzen. Aktuell liegt dieser bei 1.000 Euro im Jahr, für Ehepaare sind es 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe sind dann Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden steuerfrei. Hat ein Ehepaar einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, gilt dieser im Jahr der Trennung noch bis zum Jahresende. Er lässt sich aber auch früher aufheben, dazu muss das Ex-Paar diesen bei seiner Bank widerrufen. Und spätestens wenn die Scheidung rechtskräftig ist, muss jeder der beiden Ex-Eheleute einen neuen Freistellungsantrag für sich alleine stellen.
Bild- und Text-Quelle: ots (Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH))
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