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Gute Nachrichten nicht nur für Lohnsteuerhilfevereine, sondern auch für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Ab dem 1. September 2026 erweitert sich die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine. Davon können nicht nur bestehende Mitglieder profitieren, es eröffnet gleichzeitig zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Rentnerinnen und Rentnern neue Möglichkeiten. Warum das so ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Erfolg für Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine und die VLH
„Mit der Erweiterung der Beratungsbefugnis können wir künftig noch mehr Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten unterstützen. Das schafft Sicherheit für bestehende Mitglieder und eröffnet vielen Bürgerinnen und Bürgern erstmals die Möglichkeit, die persönliche und kompetente Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen“, sagt Uwe Rauhöft, Vorstandsmitglied des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) und Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Der BVL hat sich intensiv und letztlich erfolgreich für die Erweiterung der Beratungsbefugnis eingesetzt. Diese wurde im Juni vom Bundesrat mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz beschlossen und gilt ab 1. September 2026.
Keine Grenze mehr für Einnahmen aus zusätzlichen Einkünften>
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder in allen Fragen zur Einkommensteuer beraten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten oder aus Unterhaltsleistungen haben. Kommen Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dazu – sogenannte Überschusseinkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften -, gelten für diese gesetzliche Grenzen: 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 Euro bei Ehepaaren. Wer diese Grenzen überschreitet, darf bislang nicht mehr von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden. Doch diese Grenzen entfallen ab 1. September 2026.
Das ist für viele bestehende Mitglieder eine gute Nachricht. Wer bisher knapp unter den gesetzlichen Grenzen für solche Überschusseinkünfte lag und befürchtete, wegen steigender Einnahmen beispielsweise aus Vermietungen oder Kapitalvermögen künftig einen Steuerberater aufsuchen zu müssen, kann beruhigt sein: Auch bei höheren Einnahmen aus weiteren Einkunftsarten darf die VLH ihre Mitglieder weiterhin beraten – es gibt keine Obergrenze mehr.
Von der Neuregelung profitieren aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die bislang wegen höherer weiterer Einnahmen nicht Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins werden konnten. Denn auch ihnen steht nun der Weg offen. Damit erweitert sich der Kreis der Menschen, die von den Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine profitieren können, deutlich.
Optimales Steuerergebnis und einiges mehr für jährlichen Mitgliedsbeitrag
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder seit mehr als 50 Jahren die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid, übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt und legt bei Bedarf Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dieser Service und noch einiges mehr steht Mitgliedern ganzjährig zur Verfügung. Dafür zahlen sie lediglich eine geringe Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag – weitere Kosten entstehen nicht.
„Mit der erweiterten Beratungsbefugnis können wir künftig noch mehr Menschen unterstützen und ihnen zum optimalen Steuerergebnis verhelfen“, freut sich VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Denn das deutsche Steuerrecht biete zahlreiche legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken und damit Geld zu sparen. „Und VLH-Mitglieder können sich darauf verlassen, dass die bundesweit rund 3.000 VLH-Beratungsstellen das beste Ergebnis herausholen – sowohl persönlich vor Ort als auch digital“, so Strötzel.
Wichtig: Die erweiterte Beratungsbefugnis bezieht sich auf Überschusseinkünfte, jedoch nicht auf Gewinneinkünfte beispielsweise aus Gewerbe, einer selbstständigen Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Bild- und Text-Quelle: ots (Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH))
